Ortsverwaltung WettersbachBeratungen und Beschlüsse des Ortschaftsrates Wettersbach

Der Ortschaftsrat hat in seiner Sitzung am 26.02.2013 folgendes beraten und beschlossen:

TOP 1 - Übernahme Gebäude Hallenbad Wetter­s­­bach durch den ASV Grünwet­ter­s­­bach
TOP 2
- Teilflä­chen­nut­­zungs­­­plan Winden­e­ner­­gie - Inter­frak­tio­­nel­­ler Antrag der SPD-Ortschafts­rats­frak­tion Wetter­s­­bach und der FDP-Ortschafts­rats­frak­tion Wetter­s­­bach
TOP 3 - Mülltren­nung - Müllver­­wer­tung - Müllent­­sor­­gung
- Antrag der SPD-Ortschafts­rats­frak­tion Wetter­s­­bach


TOP 1 - Übernahme Gebäude Hallenbad Wetter­s­­bach durch den ASV Grünwet­ter­s­­bach

Nach jahre­lan­­gem Ringen um die Erhaltung unseres Hallen­­ba­­des in Wetter­s­­bach konnte die Schließung nach Inbetrie­b­­nahme des Europa­­ba­­des im Jahre 2008 nicht verhindert werden, nach dem sich zuvor der Ortschafts­rat, die Ortsver­­wal­tung aber auch die Bürge­rin­nen und Bürger nahezu 14 Jahre lang engagiert dafür eingesetzt haben, das Bad in Wetter­s­­bach zu erhalten.

Sowohl im Ortschafts­rat als auch in mehreren verwal­tungs­­in­ter­­nen Beratungs­­run­­den wurden danach Nutzungs­mög­lich­kei­ten des Hallen­­ba­­des erörtert. Dabei haben Ortschafts­rat und Gemein­­de­rat die Verwal­tung beauftragt, zu prüfen, ob ein anerkann­ter Raumbedarf für Sport, Vereins­­nut­­zung oder ähnliches vorliegt.
Die Ortsver­­wal­tung Wetter­s­­bach hat mit den örtlichen Vereinen Gespräche hinsicht­­lich einer Übernahme des Gebäudes geführt und auch die Möglich­keit privat­­wir­t­­schaft­­li­cher Nutzungen geprüft. Nach Abschluss der Verhan­d­­lun­­gen hatten nur der ASV Grünwet­ter­s­­bach insbe­­son­­dere für seine Tisch­ten­­nis­ab­tei­­lung Interesse an der Übernahme des Hallen­ge­bäu­des.
Der Verein hat nach mehreren Verhan­d­­lungs­­run­­den mit der Orts- und Stadt­­­ver­­wal­tung im September 2012 ein Finan­­zie­rungs- und Nutzungs­­­kon­­zept sowie eine Wirtschaft­­lich­keits­­be­rech­­nung für die Übernahme und den Umbau des Hallen­­ba­­des Wetter­s­­bach in eine Sporthalle vorgelegt.
Nach der vorlie­­gen­­den Kosten­schät­zung ist von einer Bausumme in Höhe von 1.430.000 € auszugehen.
Im Entwurf des Haushal­t­­plans der Stadt Karlruhe für den Doppel­haus­halt 2013/2014 sind für das Jahr 2013 450.000 € und für das Jahr 2014 495.00 € einge­­stellt. Die Beträge sind mit einem Sperr­­ver­­­merk wegen der noch nicht vorlie­­gen­­den Geneh­­mi­­gung der Gesam­t­­kon­­zep­tion durch die entspre­chen­­den Gremien versehen. Neben einem weiteren Zuschuss vom Badischen Sportbund ist der Restbetrag durch Finan­­zie­rungs­­­mit­tel des ASV Grünwet­ter­s­­bach zu erbringen.
Zunächst brachten alle Frakti­­ons­spre­cher nochmals ihr Bedauern über die Schließung des Hallen­­ba­­des Wetter­s­­bach zum Ausdruck bevor dann der Mut und das große Engagement des Vereins zur Übernahme des Bades und der Umbau zu einer Sporthalle gewürdigt wurden. Einstim­mig sprach sich das Gremium anschlie­ßend für die Übernahme des Gebäudes Hallenbad Wetter­s­­bach durch den ASV aus.

TOP 2
- Teilflä­chen­nut­­zungs­­­plan Winden­e­ner­­gie
Inter­frak­tio­­nel­­ler Antrag der SPD-Ortschafts­rats­frak­tion Wetter­s­­bach und der FDP-Ortschafts­rats­frak­tion Wetter­s­­bach

Die beiden antrag­s­tel­len­­den SPD- und FDP-Ortschafts­rat­frak­tio­­nen brachten zunächst in ihren Stellung­­nah­­men nochmals ihr bishe­ri­ges Abstim­­mungs­­­ver­­hal­ten zum Teilflä­chen­nut­­zungs­­­plan-Winde­ner­­gie zum Ausdruck. Keines­falls sei damit eine Zustimmung zu einem Aufstel­­lungs­­­be­­schluss oder gar zur Errichtung von Windkraft­an­la­­gen verbunden gewesen. Es ging bisher lediglich um eine Absichts­­er­klä­rung, einen Teilflä­chen­nut­­zungs­­­plan-Winde­ner­­gie aufstellen zu wollen, um sicher zu stellen, dass ab 01.01.2013 eingehende Bauanträge für Winde­ner­­gie­an­la­­gen zumindest für 1 Jahr lang zurück­ge­stellt werden können. Eine endgültige Entschei­­dung habe man sich stets bis zum Vorliegen aller Unter­­su­chungs­­er­­ge­b­­nis­se vorbe­hal­ten. Da seitens der Fachbe­hörde bis heute keine weiteren Ergebnisse vorgelegt wurden, wurde der Nachbar­­schafts­­ver­­­band zur Stellung­­nahme zu bisher ungeklär­ten Themen­­kom­ple­­xen aufge­­for­­dert. Mehrere Fachleute der Karlsruher Stadt­­­ver­­wal­tung standen dem Ortschafts­rat hierzu Rede und Antwort.
1. Vorstel­­lung von Simula­tio­­nen des Schat­ten­wurfs, der durch die Instal­la­tion von Winde­ner­­gie­an­la­­gen in den poten­ti­el­len Windnut­­zungs­­­ge­­bie­ten C5 und C6 verursacht wird. Dabei sind die einschlä­gi­gen gesetz­­li­chen Bestim­­mun­­gen des Bunde­­sim­­mis­­si­­ons­­schutz­­ge­­set­­zes zu berück­sich­ti­­gen.
Die Proble­­ma­tik des Schat­ten­wurfs wird in einer ersten Stufe auch schon auf der Ebene der Flächen­nut­­zungs­­­pla­­nung betrachtet. Ziel dabei ist es, nur Flächen für die Winde­ner­­gie­­nut­­zung vorzusehen, auf denen später auch die immis­­si­­ons­­schutz­recht­­li­chen Vorgaben zur Beschat­tung von schüt­zens­wer­ten Nutzungen einge­hal­ten werden können. Erste Unter­­su­chun­­gen im 3D-Modell der Stadt Karlsruhe haben Hinweise auf mögliche Beein­träch­ti­gun­gen im westlichen Bereich der Grünwet­ter­s­­ba­cher Ortslage ergeben. Ob die tatsäch­li­che Beschat­tungs­­dauer die Grenze der immis­­si­­ons­­schutz­recht­­li­chen Zuläs­sig­keit von acht Stunden/Jahr bzw. 30 Minuten/­­Tag überschrei­ten wird, kann auf dieser Basis noch nicht abschlie­ßend beurteilt werden. Obwohl eine abschlie­ßende Prüfung üblicher­­wei­se erst im immis­­si­­ons­­schutz­recht­­li­chen Geneh­­mi­­gungs­­­ver­­fah­ren erfolgt, möchte der NVK dies bereits im weiteren FNP-Verfahren noch näher betrachten. Dies bedarf jedoch der Beauf­tra­­gung eines externen Gutachters, da diese Betrach­tung durch die Planungs­­­stelle des NVK nicht geleistet werden kann.

2. Vorstel­­lung von Simula­tio­­nen bezüglich der Lärme­mis­sion in nahen Wohnge­­bie­ten des Windnut­­zungs­­­ge­­bie­tes C5.
Eine Modell­rech­­nung der Lärme­mis­­sio­­nen, die summarisch alle Vorbe­las­tun­­gen berück­sich­tigt, ist nicht Gegenstand des FNP-Verfahrens. Da die Vorsor­­ge­ab­stände ohnehin schon erweitert wurden, wird die Gefahr der Überschrei­tung aber als gering erachtet. Eine abschlie­ßende Prüfung erfolgt im immis­­si­­ons­­schutz­recht­­li­chen Geneh­­mi­­gungs­­­ver­­fah­ren. Sollte der Ortschafts­rat dennoch eine vorge­­schal­tete externe Beauf­tra­­gung wünschen, so müsste dafür ein Antrag im Gemein­­de­rat gestellt werden. Haushalts­­mit­tel sind dafür bisher nicht vorgesehen.

3. Eine wissen­­schaft­­lich haltbare Begründung der zusätz­li­chen Addition von 0,2 m/s Windge­schwin­­dig­keit in den Windnut­­zungs­­­ge­­bie­ten C5 und C6. Ist der jetzige dokumen­tierte Wert bezüglich der Windhöf­fig­keit realis­tisch und damit reliabel (5,25-5,5 m/s)?
Als wesent­­li­che einheit­­li­che Daten­­grun­d­lage für das Windpo­ten­tial in Baden-Württem­berg liegt seit Ende 2010 der landes­­weite Windatlas des TÜV-Süd vor. Er wurde im Auftrag des Wirtschafts­­mi­­nis­te­ri­ums erstellt und stellt die durch­­schnit­t­­li­chen Windge­schwin­­dig­kei­ten in einem Flächen­ras­ter von 50x50 m in verschie­­de­­nen, den Nabenhöhen von WEA entspre­chen­­den Höhen über Grund dar. Auch wenn die Ertrags­da­ten beste­hen­­der Winde­ner­­gie­an­la­­gen in den Windatlas integriert wurden, ersetzt dieser kein akkre­­di­tier­tes Windgut­ach­ten. Da der Windatlas weitgehend auf Rechen­­mo­­del­len basiert, beinhal­ten seine Daten im Hinblick auf die tatsäch­lich herrschen­­den Windver­hält­nisse eine gewisse Unsicher­heit. Als Richtwert für eine minimale Windhöf­fig­keit, über die ein Standort zur Nutzung der Winde­ner­­gie verfügen sollte, gilt eine durch­­schnit­t­­li­che Jahres­­­ge­schwin­­dig­keit von etwa 5,3 m/s in 100 m über Grund. Dieser Wert begründet sich in einem Referen­­zer­­trag von 60 %. Um nicht von vorn herein eine zu enge Flächen­ku­­lisse für das Gebiet des NVK zu betrachten und somit in die Gefahr zu kommen, der Winde­ner­­gie keinen substan­­zi­el­len Raum bieten zu können (siehe auch Frage 7), wurde ein Korrek­tur­fak­tor um +0,25 m/s bei der Ermitt­lung poten­­zi­el­­ler Windschutz­­ge­­biete einge­rech­­net. Dies bedeutet, dass Flächen mit einer mittleren Windge­schwin­­dig­keit ab 5,0 m/s einbezogen sind. Damit konnte auch der oben erwähnten rechne­ri­­schen Unsicher­heit entge­­gen­­ge­wirkt werden. Diese Heran­­ge­hens­­weise wenden auch andere Planungs­trä­ger wie der Regio­nal­­ver­­­band und die Verwal­tungs­­­ge­­mein­­schaft Bruchsal in ihren Unter­­su­chun­­gen an. Bereits der Erläu­te­rungs­­­be­richt zum Konzept weist darauf hin, dass bei Empfeh­­lun­­gen zur Ausweisung möglicher Konzen­tra­ti­­ons­­zo­­nen mit geringer Windhöf­fig­keit diese Flächen nochmals kritisch zu prüfen sind. Ohnehin ist davon auszugehen, dass kein Anlagen­­be­trei­­ber eine Anlage erstellen wird, ohne eigene "echte" Windmes­­sun­­gen durch­ge­führt zu haben.

4. Intensive Aufklärung über die ökolo­gi­­schen Folgen von Rodungs­maß­nah­men in den Gebieten C5 und C6 unter dem besonderen Aspekt negativer Folgen von Flora und Fauna in den Unter­­su­chungs­­­ge­­bie­ten.
Die konkreten Folgen von Rodungs­maß­nah­men, die zur Erstellung von Windkraft­an­la­­gen erfor­­der­­lich werden, werden erst im Rahmen des immis­­si­­ons­­schutz­recht­­li­chen Geneh­­mi­­gungs­­­ver­­fah­rens geklärt. Das Natur­­schutz­recht ist zu beachten und die Eingriffs­re­­ge­­lung anhand der konkreten Stand­or­t­­pla­­nung abzuar­­bei­ten. Hier ist der Anlagen­­be­trei­­ber angehalten, Eingriffe zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten. Darüber hinaus ist er dazu verpflich­tet für die Bereiche, wo dies nicht möglich ist, die entspre­chen­­den Ausgleiche zu erbringen. Im Umwelt­­be­richt zum Teil-FNP Winde­ner­­gie werden die ökolo­gi­­schen Risiken schutz­­gut­­be­­zo­­gen ermittelt, allerdings nicht in dieser Genau­ig­keit wie im Geneh­­mi­­gungs­­­ver­­fah­ren.

5. Aufklärung über einge­schränk­te Nutzungs­mög­lich­kei­ten der Gebiete C5 und C6 als Naher­ho­­lungs­­­ge­­biete bei der Inbetrie­b­­nahme von Winde­ner­­gie­an­la­­gen.
Die Nutzungs­mög­lich­kei­ten werden durch Inbetrie­b­­nah­me von Winde­ner­­gie­an­la­­gen in der Regel nicht oder kaum einge­schränkt. Anders verhält es sich bei dem gefühlten Naher­ho­­lungs­­wert solcher Bereiche, der subjektiv empfunden wird. Als Beein­träch­ti­gung kann die visuelle Wirkung von Winde­ner­­gie­an­la­­gen und die Schal­l­aus­­brei­tung von Winde­ner­­gie­an­la­­gen empfunden werden.

6. Aufklärung von unabhän­gi­ger fachlicher Seite bezüglich der Wirkungen des Infra­­schalls auf den mensch­­li­chen Körper (gesun­d­heit­­li­che Gefähr­dung). Diese Aufklärung könnte durch Ärzte des staatl. Gesun­d­heits­­am­tes erfolgen.
Wir verweisen in diesem Zusam­­men­hang auf das neu heraus­­ge­­ge­­bene Faltblatt der Landes­­an­­stalt für Umwelt, Messungen und Natur­­schutz Baden-Württem­berg (LUBW; http://www.lubw.baden-wuert­tem­­berg.de/ser­v­let/is/223628/?­­shop=true&-shopView-=6647 oder Seite www.lubw.baden-wuert­tem­­berg.de à Publi­­ka­tio­­nen à Lärm à Winde­ner­­gie- und Infra­­schall. In diesem Faltblatt heißt es "Der von Winde­ner­­gie­an­la­­gen erzeugte Infra­­schall liegt in deren Umgebung deutlich unterhalb der Wahrneh­­mungs­­­grenze des Menschen. Nach heutigem Stand der Wissen­­schaft sind schädliche Wirkungen durch Infra­­schall bei Winde­ner­­gie­an­la­­gen nicht zu erwarten. Verglichen mit Verkehrs­­­mit­teln wie Autos oder Flugzeugen ist der von Winde­ner­­gie­an­la­­gen erzeugte Infra­­schall gering. Betrachtet man den gesamten Frequenz­­be­reich, so heben sich die Geräusche einer Winde­ner­­gie­an­lage schon in wenigen 100 m Entfernung meist kaum mehr von den natür­li­chen Geräuschen durch Wind und Vegetation ab".

7. Verbin­d­­li­che Auskunft über die recht­­li­chen Folgen für den Fall, dass nach den derzei­ti­­gen Planungen und Unter­­su­chun­­gen keine Vorrang­flä­chen zur Nutzung von Winde­ner­­gie festgelegt werden (können).
Wenn die Kommunen - in unserem Fall übertragen an den Nachbar­­schafts­­ver­­­band Karlsruhe - von ihrer Planungs­­ho­heit Gebrauch machen wollen und die Anordnung von Windkraft­an­la­­gen steuern wollen, so sind sie auch dazu verpflich­tet, für die Winde­ner­­gie substan­­zi­ell Raum zu schaffen. Sollte dies mit der Planung nicht gelingen (z. B. weil zu wenig Flächen ausge­wie­­sen wurden) und erreicht der Teilflä­chen­nut­­zungs­­­plan dieses Ziel nicht, wäre dieser unwirksam mit der Folge, dass die Ausschluss­wir­­kung des § 35 (3) BauGB nicht greift. Damit gilt für den Bau von Windkraft­an­la­­gen die Privi­le­­gie­rung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.
Die Anlage wird dann im Rahmen eines bunde­­sim­­mis­­si­­ons­­schutz­recht­­li­chen Verfah­rens geprüft und ist geneh­­mi­­gungs­fä­hig, sofern gesetz­­li­che Ausschluss­­kri­te­rien nicht entge­­gen­s­te­hen. Eine Erwei­te­rung von Vorsor­­ge­ab­stän­den, wie sie beispiels­­weise das derzeitige Konzept der Flächen­nut­­zungs­­­pla­­nung des NVK vorsieht oder eine andere Form der Steuerung, ist dann nicht mehr möglich.
In der anschlie­ßen­den Diskussion war ein weiteres Schwer­­punk­t­hema der Einglie­­de­rungs­­­ver­­­trag von Wetter­s­­bach in die Stadt Karlsruhe nachdem alle Flächen, die im Flächen­nut­­zungs­­­pla­n­ent­wurf außerhalb der Bau- bzw. Baure­­ser­­ve­flä­che liegen, künftig frei gehalten werden müssen. Dabei wird auf die Erhaltung der derzei­ti­­gen Waldfläche besonders Wert gelegt. Mit der jetzigen Planung von Windkraft­an­la­­gen wird gegen den Einglie­­de­rungs­­­ver­­­trag verstoßen, wurde aus der Mitte des Gremiums heftig kritisiert. Ebenso sieht man mit den Planungen ein hohes Konflik­t­­po­ten­tial zwischen dem Natur­­schutz, dem Lärm, der Erholungs­­­funk­tion des Waldes im Landschafts­­schutz­­ge­­biet "Grünwet­ter­s­­ba­cher Wald, Hazen­­gra­­ben" und einer damit umher­­ge­hen­­den Zerstörung des Landschafts­­bil­­des. Angeregt wurde beim Nachbar­­schafts­­ver­­­band Karlsruhe ein Abstim­­mungs­­­ge­spräch zwischen den politi­­schen Vertretern von Ettlingen und Wetter­s­­bach zu organi­­sie­ren.

Nach dem die Antworten und der nochmals skizzier­te Planungs­­­stand als unbefrie­­di­­gend definiert wurde, war man sich im Gremium einig, die Flächen C5 und C6 aus den weiteren Planungs­über­le­­gun­­gen heraus­­zu­­neh­­men. Die Verwaltung wurde beauftragt, alles Weitere zu veran­las­­sen.

TOP 3 - Mülltren­nung - Müllver­­wer­tung - Müllent­­sor­­gung
Antrag der SPD-Ortschafts­rats­frak­tion Wetter­s­­bach

Müllent­­sor­­gung und Müllver­­wer­tung sind ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der Umwelt und des Ökosystems und tragen zudem zur Einsparung und Wieder­­­ver­­wen­­dung knapper Rohstoffe bei, heißt es im Antrag der SPD-Ortschafts­rats­frak­tion. Deshalb wurde vom Antrag­s­tel­­ler zu diesem Themen­­kom­plex ein Frage­­ka­ta­log zusam­­men­­ge­­stellt, der von kompe­ten­ter Seite des Amtes für Abfall­­wir­t­­schaft in der Sitzung beant­wor­tet wurde.
1. Wie wird nach der haushalts­üb­li­chen Mülltren­nung weiter Müll getrennt?
Gem. den §§ 7 bis 9 (Getrenn­tes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung, nicht verwer­t­­ba­ren Abfällen und Schad­­stof­­fen) der Abfall­ent­­sor­­gungs­­­sat­­zung der Stadt Karlsruhe vom 18.12.12 sind Abfälle getrennt zu halten. Hierfür stehen den Bürge­rin­nen und Bürgern u.a. die städtische Sammel­be­häl­ter (Wert­­stoff­tonne, Restmüll­tonne und die Biotonne) zur Verfügung, die überwie­gend vom Amt für Abfall­­wir­t­­schaft einge­­sam­­melt werden, sowie die 9 Wertstoffs­ta­tio­­nen.
Im Weiteren hat die Stadt Karlsruhe über öffent­li­che Ausschrei­­bun­­gen Dritte mit der Sortierung der Wertstoff­tonne sowie mit der thermi­­schen Entsorgung des Restab­falls beauftragt. Sperrmüll wird als Straßen­sperr­müll oder auf Abruf getrennt nach sperrigem Altholz, der sog. Weiße Ware und (Rest)Sperr­müll einge­­sam­­melt und außer der Weißen Ware überwie­gend einer energe­ti­­schen Verwertung zugeführt. Die Bioab­fäl­le werden überwie­gend in der stadt­­ei­­ge­­nen Nassver­gä­rungs­­an­lage verar­­bei­tet. Das dabei entste­hende Methangas wird energe­tisch mittels Kraft­wär­me­kopp­­lung zu Strom und Wärme umgewan­­delt. Der Gärrest wird auf den städti­schen Kompos­tie­rungs­­an­la­­gen nachkom­­pos­tiert und zu einem vermark­t­­ba­ren Kompost verar­­bei­tet.

2. Welche Rohstoffe werden besonders heraus­­sor­tiert und wie findet die Weiter­­ver­­ar­­bei­tung statt?
Die Wertstoff­ton­­nen­in­halte werden von der Firma Alba gem. Vertrag vom 30.4.2010 aussor­tiert. Nach Vertrag werden folgende Abfall­frak­tio­­nen vermarktet:
- Papier
- Metalle
- Kunst­­­stof­fe
- Holz
- Kabel­schrott
- E - Schrott (Fehl­wür­fe)
Die Restmüll­ton­­nen­­ab­fälle werden überwie­gend vom AfA in LOTOS - Müllwagen einge­­sam­­melt und per Bahntrans­­port nach Mannheim, wo mit der MVV ein Vertrag zur thermi­­schen Entsorgung besteht (vom 20.4.2005, Laufzeit bis Ende 2019), verbracht.

3. Nach welchen Gesichts­­punk­ten, auch unter welchen recht­­li­chen Bedin­­gun­­gen wird der Restmüll gelagert?
Eine Lagerung oder gar Ablagerung findet nicht mehr statt. Die beiden Karlsruher Deponien Ost und West wurden Mitte 2009 still­­ge­legt.

4. Wie stellt sich die Kosten­­si­tua­tion für die Müllver­­wer­tung und die Müllent­­sor­­gung der Stadt Karlsruhe dar?
Für die Entsor­­gung/­­Ver­­wer­tung/­­Be­han­d­­lung (ohne Sammel­­kos­ten) der gesam­­mel­ten Abfälle (Restmüll-, Wertstoffe-, Bio- und Sperr­müll­ab­fäl­le) wendet die Stadt jährlich rund 14,5 Mio. € auf. Dies entspricht einem Anteil von annähernd 40 % an den Gesam­t­­kos­ten der Abfall­­wir­t­­schaft.

5. Worin liegen aus Sicht der Verwaltung die Haupt­pro­bleme bei der Müllent­­sor­­gung und Müllver­­wer­tung?
Da die Laufzeit des Vertrags mit der MVV bis Ende 2019 vertrag­­lich festgelegt ist, besteht hier kein akuter Handlungs­­­be­darf. Bei der sonstigen Sammlung und Verwertung sind derzeit beim AfA mehrere Projekte (z.B. Sperrmüll auf Abruf, Neuor­­ga­­ni­sa­tion der Bioab­fall­­ver­­wer­tung, Einführung eines Ident­­sys­tems bei der Restmüll­samm­lung, Abfall­ent­­sor­­gung in Innen­­stadt­­­be­rei­chen, Neuaus­rich­tung der Wertstoffsam­m­­lung) in Bearbei­tung.
Mit Durch­füh­rung dieser Projekte soll einerseits den recht­­li­chen Anfor­­de­run­­gen des KrwG Rechnung getragen werden, anderer­­seits sollen ökolo­gi­sche Aspekte stärker Berück­sich­ti­­gung finden.

Die zugehörigen Ratsdokumente können unter Ratsdokumente Ortschaftsrat Wettersbach im pdf-Format eingesehen werden.

Quelle: Wettersbacher Anzeiger und www.karlsruhe-wettersbach.de