TOP 1 - Übernahme Gebäude Hallenbad Wettersbach durch den ASV Grünwettersbach
Nach jahrelangem Ringen um die Erhaltung unseres Hallenbades in Wettersbach konnte die Schließung nach Inbetriebnahme des Europabades im Jahre 2008 nicht verhindert werden, nach dem sich zuvor der Ortschaftsrat, die Ortsverwaltung aber auch die Bürgerinnen und Bürger nahezu 14 Jahre lang engagiert dafür eingesetzt haben, das Bad in Wettersbach zu erhalten.
Sowohl im Ortschaftsrat als auch in mehreren verwaltungsinternen Beratungsrunden wurden danach Nutzungsmöglichkeiten des Hallenbades erörtert. Dabei haben Ortschaftsrat und Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, zu prüfen, ob ein anerkannter Raumbedarf für Sport, Vereinsnutzung oder ähnliches vorliegt.
Die Ortsverwaltung Wettersbach hat mit den örtlichen Vereinen Gespräche hinsichtlich einer Übernahme des Gebäudes geführt und auch die Möglichkeit privatwirtschaftlicher Nutzungen geprüft. Nach Abschluss der Verhandlungen hatten nur der ASV Grünwettersbach insbesondere für seine Tischtennisabteilung Interesse an der Übernahme des Hallengebäudes.
Der Verein hat nach mehreren Verhandlungsrunden mit der Orts- und Stadtverwaltung im September 2012 ein Finanzierungs- und Nutzungskonzept sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Übernahme und den Umbau des Hallenbades Wettersbach in eine Sporthalle vorgelegt.
Nach der vorliegenden Kostenschätzung ist von einer Bausumme in Höhe von 1.430.000 € auszugehen.
Im Entwurf des Haushaltplans der Stadt Karlruhe für den Doppelhaushalt 2013/2014 sind für das Jahr 2013 450.000 € und für das Jahr 2014 495.00 € eingestellt. Die Beträge sind mit einem Sperrvermerk wegen der noch nicht vorliegenden Genehmigung der Gesamtkonzeption durch die entsprechenden Gremien versehen. Neben einem weiteren Zuschuss vom Badischen Sportbund ist der Restbetrag durch Finanzierungsmittel des ASV Grünwettersbach zu erbringen.
Zunächst brachten alle Fraktionssprecher nochmals ihr Bedauern über die Schließung des Hallenbades Wettersbach zum Ausdruck bevor dann der Mut und das große Engagement des Vereins zur Übernahme des Bades und der Umbau zu einer Sporthalle gewürdigt wurden. Einstimmig sprach sich das Gremium anschließend für die Übernahme des Gebäudes Hallenbad Wettersbach durch den ASV aus.
TOP 2 - Teilflächennutzungsplan Windenenergie
Interfraktioneller Antrag der SPD-Ortschaftsratsfraktion Wettersbach und der FDP-Ortschaftsratsfraktion Wettersbach
Die beiden antragstellenden SPD- und FDP-Ortschaftsratfraktionen brachten zunächst in ihren Stellungnahmen nochmals ihr bisheriges Abstimmungsverhalten zum Teilflächennutzungsplan-Windenergie zum Ausdruck. Keinesfalls sei damit eine Zustimmung zu einem Aufstellungsbeschluss oder gar zur Errichtung von Windkraftanlagen verbunden gewesen. Es ging bisher lediglich um eine Absichtserklärung, einen Teilflächennutzungsplan-Windenergie aufstellen zu wollen, um sicher zu stellen, dass ab 01.01.2013 eingehende Bauanträge für Windenergieanlagen zumindest für 1 Jahr lang zurückgestellt werden können. Eine endgültige Entscheidung habe man sich stets bis zum Vorliegen aller Untersuchungsergebnisse vorbehalten. Da seitens der Fachbehörde bis heute keine weiteren Ergebnisse vorgelegt wurden, wurde der Nachbarschaftsverband zur Stellungnahme zu bisher ungeklärten Themenkomplexen aufgefordert. Mehrere Fachleute der Karlsruher Stadtverwaltung standen dem Ortschaftsrat hierzu Rede und Antwort.
1. Vorstellung von Simulationen des Schattenwurfs, der durch die Installation von Windenergieanlagen in den potentiellen Windnutzungsgebieten C5 und C6 verursacht wird. Dabei sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu berücksichtigen.
Die Problematik des Schattenwurfs wird in einer ersten Stufe auch schon auf der Ebene der Flächennutzungsplanung betrachtet. Ziel dabei ist es, nur Flächen für die Windenergienutzung vorzusehen, auf denen später auch die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zur Beschattung von schützenswerten Nutzungen eingehalten werden können. Erste Untersuchungen im 3D-Modell der Stadt Karlsruhe haben Hinweise auf mögliche Beeinträchtigungen im westlichen Bereich der Grünwettersbacher Ortslage ergeben. Ob die tatsächliche Beschattungsdauer die Grenze der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit von acht Stunden/Jahr bzw. 30 Minuten/Tag überschreiten wird, kann auf dieser Basis noch nicht abschließend beurteilt werden. Obwohl eine abschließende Prüfung üblicherweise erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgt, möchte der NVK dies bereits im weiteren FNP-Verfahren noch näher betrachten. Dies bedarf jedoch der Beauftragung eines externen Gutachters, da diese Betrachtung durch die Planungsstelle des NVK nicht geleistet werden kann.
2. Vorstellung von Simulationen bezüglich der Lärmemission in nahen Wohngebieten des Windnutzungsgebietes C5.
Eine Modellrechnung der Lärmemissionen, die summarisch alle Vorbelastungen berücksichtigt, ist nicht Gegenstand des FNP-Verfahrens. Da die Vorsorgeabstände ohnehin schon erweitert wurden, wird die Gefahr der Überschreitung aber als gering erachtet. Eine abschließende Prüfung erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Sollte der Ortschaftsrat dennoch eine vorgeschaltete externe Beauftragung wünschen, so müsste dafür ein Antrag im Gemeinderat gestellt werden. Haushaltsmittel sind dafür bisher nicht vorgesehen.
3. Eine wissenschaftlich haltbare Begründung der zusätzlichen Addition von 0,2 m/s Windgeschwindigkeit in den Windnutzungsgebieten C5 und C6. Ist der jetzige dokumentierte Wert bezüglich der Windhöffigkeit realistisch und damit reliabel (5,25-5,5 m/s)?
Als wesentliche einheitliche Datengrundlage für das Windpotential in Baden-Württemberg liegt seit Ende 2010 der landesweite Windatlas des TÜV-Süd vor. Er wurde im Auftrag des Wirtschaftsministeriums erstellt und stellt die durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten in einem Flächenraster von 50x50 m in verschiedenen, den Nabenhöhen von WEA entsprechenden Höhen über Grund dar. Auch wenn die Ertragsdaten bestehender Windenergieanlagen in den Windatlas integriert wurden, ersetzt dieser kein akkreditiertes Windgutachten. Da der Windatlas weitgehend auf Rechenmodellen basiert, beinhalten seine Daten im Hinblick auf die tatsächlich herrschenden Windverhältnisse eine gewisse Unsicherheit. Als Richtwert für eine minimale Windhöffigkeit, über die ein Standort zur Nutzung der Windenergie verfügen sollte, gilt eine durchschnittliche Jahresgeschwindigkeit von etwa 5,3 m/s in 100 m über Grund. Dieser Wert begründet sich in einem Referenzertrag von 60 %. Um nicht von vorn herein eine zu enge Flächenkulisse für das Gebiet des NVK zu betrachten und somit in die Gefahr zu kommen, der Windenergie keinen substanziellen Raum bieten zu können (siehe auch Frage 7), wurde ein Korrekturfaktor um +0,25 m/s bei der Ermittlung potenzieller Windschutzgebiete eingerechnet. Dies bedeutet, dass Flächen mit einer mittleren Windgeschwindigkeit ab 5,0 m/s einbezogen sind. Damit konnte auch der oben erwähnten rechnerischen Unsicherheit entgegengewirkt werden. Diese Herangehensweise wenden auch andere Planungsträger wie der Regionalverband und die Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal in ihren Untersuchungen an. Bereits der Erläuterungsbericht zum Konzept weist darauf hin, dass bei Empfehlungen zur Ausweisung möglicher Konzentrationszonen mit geringer Windhöffigkeit diese Flächen nochmals kritisch zu prüfen sind. Ohnehin ist davon auszugehen, dass kein Anlagenbetreiber eine Anlage erstellen wird, ohne eigene "echte" Windmessungen durchgeführt zu haben.
4. Intensive Aufklärung über die ökologischen Folgen von Rodungsmaßnahmen in den Gebieten C5 und C6 unter dem besonderen Aspekt negativer Folgen von Flora und Fauna in den Untersuchungsgebieten.
Die konkreten Folgen von Rodungsmaßnahmen, die zur Erstellung von Windkraftanlagen erforderlich werden, werden erst im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geklärt. Das Naturschutzrecht ist zu beachten und die Eingriffsregelung anhand der konkreten Standortplanung abzuarbeiten. Hier ist der Anlagenbetreiber angehalten, Eingriffe zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten. Darüber hinaus ist er dazu verpflichtet für die Bereiche, wo dies nicht möglich ist, die entsprechenden Ausgleiche zu erbringen. Im Umweltbericht zum Teil-FNP Windenergie werden die ökologischen Risiken schutzgutbezogen ermittelt, allerdings nicht in dieser Genauigkeit wie im Genehmigungsverfahren.
5. Aufklärung über eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten der Gebiete C5 und C6 als Naherholungsgebiete bei der Inbetriebnahme von Windenergieanlagen.
Die Nutzungsmöglichkeiten werden durch Inbetriebnahme von Windenergieanlagen in der Regel nicht oder kaum eingeschränkt. Anders verhält es sich bei dem gefühlten Naherholungswert solcher Bereiche, der subjektiv empfunden wird. Als Beeinträchtigung kann die visuelle Wirkung von Windenergieanlagen und die Schallausbreitung von Windenergieanlagen empfunden werden.
6. Aufklärung von unabhängiger fachlicher Seite bezüglich der Wirkungen des Infraschalls auf den menschlichen Körper (gesundheitliche Gefährdung). Diese Aufklärung könnte durch Ärzte des staatl. Gesundheitsamtes erfolgen.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das neu herausgegebene Faltblatt der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW;
http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/223628/?shop=true&-shopView-=6647 oder Seite www.lubw.baden-wuerttemberg.de à Publikationen à Lärm à Windenergie- und Infraschall. In diesem Faltblatt heißt es "Der von Windenergieanlagen erzeugte Infraschall liegt in deren Umgebung deutlich unterhalb der Wahrnehmungsgrenze des Menschen. Nach heutigem Stand der Wissenschaft sind schädliche Wirkungen durch Infraschall bei Windenergieanlagen nicht zu erwarten. Verglichen mit Verkehrsmitteln wie Autos oder Flugzeugen ist der von Windenergieanlagen erzeugte Infraschall gering. Betrachtet man den gesamten Frequenzbereich, so heben sich die Geräusche einer Windenergieanlage schon in wenigen 100 m Entfernung meist kaum mehr von den natürlichen Geräuschen durch Wind und Vegetation ab".
7. Verbindliche Auskunft über die rechtlichen Folgen für den Fall, dass nach den derzeitigen Planungen und Untersuchungen keine Vorrangflächen zur Nutzung von Windenergie festgelegt werden (können).
Wenn die Kommunen - in unserem Fall übertragen an den Nachbarschaftsverband Karlsruhe - von ihrer Planungshoheit Gebrauch machen wollen und die Anordnung von Windkraftanlagen steuern wollen, so sind sie auch dazu verpflichtet, für die Windenergie substanziell Raum zu schaffen. Sollte dies mit der Planung nicht gelingen (z. B. weil zu wenig Flächen ausgewiesen wurden) und erreicht der Teilflächennutzungsplan dieses Ziel nicht, wäre dieser unwirksam mit der Folge, dass die Ausschlusswirkung des § 35 (3) BauGB nicht greift. Damit gilt für den Bau von Windkraftanlagen die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.
Die Anlage wird dann im Rahmen eines bundesimmissionsschutzrechtlichen Verfahrens geprüft und ist genehmigungsfähig, sofern gesetzliche Ausschlusskriterien nicht entgegenstehen. Eine Erweiterung von Vorsorgeabständen, wie sie beispielsweise das derzeitige Konzept der Flächennutzungsplanung des NVK vorsieht oder eine andere Form der Steuerung, ist dann nicht mehr möglich.
In der anschließenden Diskussion war ein weiteres Schwerpunkthema der Eingliederungsvertrag von Wettersbach in die Stadt Karlsruhe nachdem alle Flächen, die im Flächennutzungsplanentwurf außerhalb der Bau- bzw. Baureservefläche liegen, künftig frei gehalten werden müssen. Dabei wird auf die Erhaltung der derzeitigen Waldfläche besonders Wert gelegt. Mit der jetzigen Planung von Windkraftanlagen wird gegen den Eingliederungsvertrag verstoßen, wurde aus der Mitte des Gremiums heftig kritisiert. Ebenso sieht man mit den Planungen ein hohes Konfliktpotential zwischen dem Naturschutz, dem Lärm, der Erholungsfunktion des Waldes im Landschaftsschutzgebiet "Grünwettersbacher Wald, Hazengraben" und einer damit umhergehenden Zerstörung des Landschaftsbildes. Angeregt wurde beim Nachbarschaftsverband Karlsruhe ein Abstimmungsgespräch zwischen den politischen Vertretern von Ettlingen und Wettersbach zu organisieren.
Nach dem die Antworten und der nochmals skizzierte Planungsstand als unbefriedigend definiert wurde, war man sich im Gremium einig, die Flächen C5 und C6 aus den weiteren Planungsüberlegungen herauszunehmen. Die Verwaltung wurde beauftragt, alles Weitere zu veranlassen.
TOP 3 - Mülltrennung - Müllverwertung - Müllentsorgung
Antrag der SPD-Ortschaftsratsfraktion Wettersbach
Müllentsorgung und Müllverwertung sind ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der Umwelt und des Ökosystems und tragen zudem zur Einsparung und Wiederverwendung knapper Rohstoffe bei, heißt es im Antrag der SPD-Ortschaftsratsfraktion. Deshalb wurde vom Antragsteller zu diesem Themenkomplex ein Fragekatalog zusammengestellt, der von kompetenter Seite des Amtes für Abfallwirtschaft in der Sitzung beantwortet wurde.
1. Wie wird nach der haushaltsüblichen Mülltrennung weiter Müll getrennt?
Gem. den §§ 7 bis 9 (Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung, nicht verwertbaren Abfällen und Schadstoffen) der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe vom 18.12.12 sind Abfälle getrennt zu halten. Hierfür stehen den Bürgerinnen und Bürgern u.a. die städtische Sammelbehälter (Wertstofftonne, Restmülltonne und die Biotonne) zur Verfügung, die überwiegend vom Amt für Abfallwirtschaft eingesammelt werden, sowie die 9 Wertstoffstationen.
Im Weiteren hat die Stadt Karlsruhe über öffentliche Ausschreibungen Dritte mit der Sortierung der Wertstofftonne sowie mit der thermischen Entsorgung des Restabfalls beauftragt. Sperrmüll wird als Straßensperrmüll oder auf Abruf getrennt nach sperrigem Altholz, der sog. Weiße Ware und (Rest)Sperrmüll eingesammelt und außer der Weißen Ware überwiegend einer energetischen Verwertung zugeführt. Die Bioabfälle werden überwiegend in der stadteigenen Nassvergärungsanlage verarbeitet. Das dabei entstehende Methangas wird energetisch mittels Kraftwärmekopplung zu Strom und Wärme umgewandelt. Der Gärrest wird auf den städtischen Kompostierungsanlagen nachkompostiert und zu einem vermarktbaren Kompost verarbeitet.
2. Welche Rohstoffe werden besonders heraussortiert und wie findet die Weiterverarbeitung statt?
Die Wertstofftonneninhalte werden von der Firma Alba gem. Vertrag vom 30.4.2010 aussortiert. Nach Vertrag werden folgende Abfallfraktionen vermarktet:
- Papier
- Metalle
- Kunststoffe
- Holz
- Kabelschrott
- E - Schrott (Fehlwürfe)
Die Restmülltonnenabfälle werden überwiegend vom AfA in LOTOS - Müllwagen eingesammelt und per Bahntransport nach Mannheim, wo mit der MVV ein Vertrag zur thermischen Entsorgung besteht (vom 20.4.2005, Laufzeit bis Ende 2019), verbracht.
3. Nach welchen Gesichtspunkten, auch unter welchen rechtlichen Bedingungen wird der Restmüll gelagert?
Eine Lagerung oder gar Ablagerung findet nicht mehr statt. Die beiden Karlsruher Deponien Ost und West wurden Mitte 2009 stillgelegt.
4. Wie stellt sich die Kostensituation für die Müllverwertung und die Müllentsorgung der Stadt Karlsruhe dar?
Für die Entsorgung/Verwertung/Behandlung (ohne Sammelkosten) der gesammelten Abfälle (Restmüll-, Wertstoffe-, Bio- und Sperrmüllabfälle) wendet die Stadt jährlich rund 14,5 Mio. € auf. Dies entspricht einem Anteil von annähernd 40 % an den Gesamtkosten der Abfallwirtschaft.
5. Worin liegen aus Sicht der Verwaltung die Hauptprobleme bei der Müllentsorgung und Müllverwertung?
Da die Laufzeit des Vertrags mit der MVV bis Ende 2019 vertraglich festgelegt ist, besteht hier kein akuter Handlungsbedarf. Bei der sonstigen Sammlung und Verwertung sind derzeit beim AfA mehrere Projekte (z.B. Sperrmüll auf Abruf, Neuorganisation der Bioabfallverwertung, Einführung eines Identsystems bei der Restmüllsammlung, Abfallentsorgung in Innenstadtbereichen, Neuausrichtung der Wertstoffsammlung) in Bearbeitung.
Mit Durchführung dieser Projekte soll einerseits den rechtlichen Anforderungen des KrwG Rechnung getragen werden, andererseits sollen ökologische Aspekte stärker Berücksichtigung finden.